Die Bedarfssätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2020, ansonsten erst ab Oktober 2020. Die höheren Sätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten erst ab Oktober 2022.

 
Ausbildungsstätte Bei den Eltern wohnend Inkl. KV- und PV-Zuschlag Nicht bei den Eltern wohnend Höchstsatz inkl. KV (über 30) + PV sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag
  EUR EUR EUR EUR
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Keine Förderung Keine Förderung

585

ab WS 2022: 754

774

ab WS 2022: 837
Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

247

ab WS 2022: 262

356

ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 384

585

ab WS 2022: 754

774

ab WS 2022: 837
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

448

ab WS 2022: 474

557

ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 596

ab 30. Lebensjahr: 680

681

ab WS 2022: 736

870

ab WS 2022: 941
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs

448

ab WS 2022: 480

563

ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 602

ab 30. Lebensjahr: 686

723

ab WS 2022: 781

905

ab WS 2022: 986
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen

483

ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 511

592

ab WS 2022

mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr : 633

ab 30.Jebensjahr: 717

752

ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 812

mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29. Lebensjahr: 934

933

ab WS 2022: 1.017

Die genannten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder.

4.1 Anrechnung des Eltern- bzw. Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens

Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist in den meisten Fällen das Einkommen der Eltern des Antragstellers. Nach dem Gesetz ist das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Wenn also das Einkommen eines verheirateten Auszubildenden und das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen ist durch Freibeträge zu korrigieren, sodass nur ein anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen ist.

4.2 Einkommen nach dem BAföG

Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn.

Als Einkünfte gelten auch alle Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Ausbildungsbeihilfen.

Berechnungsgrundlage bildet regelmäßig das Einkommen der Eltern und des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum.

Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger als das anzurechnende, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden als Ausnahme auch dieses zugrunde gelegt werden.

 
Die Einkommen der Eltern bleiben anrechnungsfrei, wenn die Eltern miteinander verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind:
ab WS 2019 1.835 EUR  
ab WS 2020 1.890 EUR  
ab WS 2021 2.000 EUR  
ab WS 2022 2.400 EUR  
ansonsten
ab WS 2019 1.225 EUR  
ab WS 2020 1.225 EUR  
ab WS 2021 1.330 EUR  
ab WS 2022 1.600 EUR  
von jedem Elternteil sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden.
Vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2019 610 EUR  
ab WS 2020 630 EUR  
ab WS 2021 665 EUR  
ab WS 2022 805 EUR  
Für Kinder des Einkommensbeziehers und sonstige unterhaltsberechtigte Personen bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2019 555 EUR  
ab WS 2020 570 EUR  
ab WS 2021 605 EUR  
ab WS 2022 805 EUR  
Das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Einkommen bleibt bei den Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zu 50 % anrechnungsfrei, bei Kindern als Einkommensbeziehern zu 5 %. Beim Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgebend.

Anrechnungsfrei vom monatlichen Einkommen bleibt ein Freibetrag

 
für den Auszubildenden selbst   330 EUR
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
610 EUR
630 EUR
665 EUR
805 EUR
für jedes Kind des Auszubildenden ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
555 EUR
570 EUR
605 EUR
730 EUR
Waisenrente bei Schülern ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
195 EUR
200 EUR
210 EUR
255 EUR
Waisenrente bei Studenten ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
140 EUR
145 EUR
150 EUR
160 EUR
Härtefreibetrag bei Schulgeld/Studiengebühren (auf Antrag) ab WS...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge