Die Bedarfssätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2020, ansonsten erst ab Oktober 2020. Die höheren Sätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten erst ab Oktober 2022.
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | Inkl. KV- und PV-Zuschlag | Nicht bei den Eltern wohnend | Höchstsatz inkl. KV (über 30) + PV sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag |
---|---|---|---|---|
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | Keine Förderung | Keine Förderung | 585 ab WS 2022: 754 |
774 ab WS 2022: 837 |
Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 247 ab WS 2022: 262 |
356 ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 384 |
585 ab WS 2022: 754 |
774 ab WS 2022: 837 |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 448 ab WS 2022: 474 |
557 ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 596 ab 30. Lebensjahr: 680 |
681 ab WS 2022: 736 |
870 ab WS 2022: 941 |
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs | 448 ab WS 2022: 480 |
563 ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 602 ab 30. Lebensjahr: 686 |
723 ab WS 2022: 781 |
905 ab WS 2022: 986 |
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 483 ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 511 |
592 ab WS 2022 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr : 633 ab 30.Jebensjahr: 717 |
752 ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 812 mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29. Lebensjahr: 934 |
933 ab WS 2022: 1.017 |
Die genannten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder.
4.1 Anrechnung des Eltern- bzw. Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist in den meisten Fällen das Einkommen der Eltern des Antragstellers. Nach dem Gesetz ist das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Wenn also das Einkommen eines verheirateten Auszubildenden und das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen ist durch Freibeträge zu korrigieren, sodass nur ein anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen ist.
4.2 Einkommen nach dem BAföG
Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn.
Als Einkünfte gelten auch alle Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Ausbildungsbeihilfen.
Berechnungsgrundlage bildet regelmäßig das Einkommen der Eltern und des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum.
Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger als das anzurechnende, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden als Ausnahme auch dieses zugrunde gelegt werden.
Die Einkommen der Eltern bleiben anrechnungsfrei, wenn die Eltern miteinander verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind: | ||
ab WS 2019 | 1.835 EUR | |
ab WS 2020 | 1.890 EUR | |
ab WS 2021 | 2.000 EUR | |
ab WS 2022 | 2.400 EUR | |
ansonsten | ||
ab WS 2019 | 1.225 EUR | |
ab WS 2020 | 1.225 EUR | |
ab WS 2021 | 1.330 EUR | |
ab WS 2022 | 1.600 EUR | |
von jedem Elternteil sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden. | ||
Vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils bleiben anrechnungsfrei: | ||
ab WS 2019 | 610 EUR | |
ab WS 2020 | 630 EUR | |
ab WS 2021 | 665 EUR | |
ab WS 2022 | 805 EUR | |
Für Kinder des Einkommensbeziehers und sonstige unterhaltsberechtigte Personen bleiben anrechnungsfrei: | ||
ab WS 2019 | 555 EUR | |
ab WS 2020 | 570 EUR | |
ab WS 2021 | 605 EUR | |
ab WS 2022 | 805 EUR | |
Das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Einkommen bleibt bei den Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zu 50 % anrechnungsfrei, bei Kindern als Einkommensbeziehern zu 5 %. Beim Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgebend. |
Anrechnungsfrei vom monatlichen Einkommen bleibt ein Freibetrag
für den Auszubildenden selbst | 330 EUR | |
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden | ab WS 2019 ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 |
610 EUR 630 EUR 665 EUR 805 EUR |
für jedes Kind des Auszubildenden | ab WS 2019 ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 |
555 EUR 570 EUR 605 EUR 730 EUR |
Waisenrente bei Schülern | ab WS 2019 ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 |
195 EUR 200 EUR 210 EUR 255 EUR |
Waisenrente bei Studenten | ab WS 2019 ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 |
140 EUR 145 EUR 150 EUR 160 EUR |
Härtefreibetrag bei Schulgeld/Studiengebühren (auf Antrag) | ab WS... |
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