Neben deutschen Staatsbürgern sind vom Grundsatz auch Ausländer förderungsfähig, die ein Bleiberecht in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z. B. Personen mit
- einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
- einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- einer Niederlassungserlaubnis.
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