Neben deutschen Staatsbürgern sind vom Grundsatz auch Ausländer förderungsfähig, die ein Bleiberecht in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z. B. Personen mit

  • einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
  • einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
  • einer Niederlassungserlaubnis.

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