Während Themen wie der Berufsausbildungsvertrag, das Berufsausbildungsverhältnis, die Meisterprüfung und die Ausbildungsordnungen ganze Paragrafenketten im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) in Anspruch nehmen, ist die nicht minder praxisrelevante Frage "Wie funktioniert das Ausbilden?" in den beiden Gesetzeswerken nur mit je einer Ermächtigungsnorm abgedeckt, mit denen dann die Antwort auf die gestellte Frage weiter nach unten auf die Verordnungsebene verlagert wird.

1.1 Berufsbildungsgesetz

Nach § 3 Abs. 3 BBiG[1] gelten für die Berufsbildung in Berufen des Handwerks u. a. die §§ 27 bis 49 BBiG nicht. Insoweit gilt die Handwerksordnung. Die Antwort auf die Frage "Wie funktioniert das Ausbilden?" erschließt sich im ersten Schritt über § 30 Abs. 5 BBiG. Das Bundesbildungsministerium kann gemäß dieser Vorschrift nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Damit ist der Weg eröffnet für eine formell zunächst zweigleisige Regelung in BBiG und HwO, die aber wieder in eine eingleisige Gestaltung münden wird.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes v. 28.3.2021, BGBl. 2021 I, S. 591.

1.2 Ausbilder-Eignungsverordnung

Von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 5 BBiG hat das zuständige Bundesbildungsministerium mit der zum 1.8.2009 in Kraft getretenen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Gebrauch gemacht[1], die seit mehr als einem Jahrhundert unverändert in den §§ 2, 3 die wesentlichen Antworten für Ausbilder gibt.

[1] BGBl. 2009 I, S. 88; vgl. auch: "Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung".

1.3 Handwerksordnung

Im Bereich des Handwerks ist § 45 Abs. Nr. 2 HwO anwendbar.[1] Demnach kann das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesbildungsministerium und ohne Mitwirkung des Bundesrats bestimmen, welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind.[2]

[1] Zuletzt geändert durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021, BGBl. 2021 I, S. 1654.

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