LSF Sachsen, 15.12.2016, 213 - S 7171 - b/1/2 - 2016/24837

Auf Bund-Länder-Ebene wurde folgender Sachverhalt erörtert:

Eine Steuerpflichtige (GmbH) betreibt eine Fahrschule für alle Klassen. In ihrem Bereich Aus- und Weiterbildung bietet sie Lehrgänge rund um das Thema Transport und Verkehr, Lage und Logistik an. Diese werden zum Teil privat und zum Teil mit Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter durchgeführt. Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung umfassen folgenden Bereich:

  • Erwerb der Fahrerlaubnisklassen für Lkw und Bus
  • Aus- und Fortbildung im Bereich Gefahrgut
  • Ausbildung von Gabelstaplerfahrern, Erdbaumaschinenführern und Lkw-Ladekranführern
  • Kraftfahrerqualifikation sowie -weiterbildung für Güter- und Personenverkehr nach BKrFQG
  • Ladungssicherung
  • Wechselbrückentraining

Die Steuerpflichtige ist aufgrund der Zertifizierung durch eine von der DAkkS zugelassene fachkundige Stelle als Bildungsträger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) anerkannt. Es liegen sowohl Zertifikate für die Zulassung als Träger nach § 178 SGB III, als auch Zertifikate der zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß §§ 81 ff SGB III vor.

Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter können bei der Steuerpflichtigen für eine Aus- und Weiterbildungsmaßnahme eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist die Steuerpflichtige seit 2015 für einen ebenfalls zertifizierten Bildungsträger bei der Durchführung einer zertifizierten Weiterbildungsmaßnahme als Subunternehmer tätig. Bei dieser handelt es sich um eine vom Jobcenter aufgelegte modulare Maßnahme („Jobpanorama – Weitsicht durch Aktivierung, Training und Mobilität”) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Ziel ist danach die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Im Rahmen der o.g. Maßnahme erbringt die Steuerpflichtige die Durchführung verschiedener Module an den Bildungsträger. Bei diesen handelt es sich um Gruppenmaßnahmen im Klassenverband, welche den Erwerb des Führerscheins Klasse B (Modul 20), die Wiederholungsprüfung Theorie Führerscheinklasse B (Modul 21) sowie die Wiederholungsprüfung Praxis Führerscheinklasse B (Modul 23) beinhalten.

Fraglich war, ob diese Leistungen nach § 4 Nr. 15b UStG als steuerfrei zu behandeln sind.

Im Ergebnis der Erörterung bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Gem. § 4 Nr. 15b UStG sind seit dem 1.1.2015 Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Gem. § 4 Nr. 15b Satz 2 UStG sind andere Einrichtungen mit sozialem Charakter u. a. Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind.

Bei den zu beurteilenden Leistungen im Bereich Aus- und Weiterbildung zum Thema Transport und Verkehr, Lage und Logistik handelt es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, welche von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vergütet werden.

Die Steuerpflichtige ist auch eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des § 4 Nr. 15b Satz 2 Buchst. a UStG.

Aufgrund der Zertifizierung durch eine von der DAkkS zugelassenen fachkundigen Stelle (§ 176 SGB III) ist die Steuerpflichtige als Bildungsträger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) anerkannt. Es liegen sowohl Zertifikate für die Zulassung als Träger (§ 178 SGB III), als auch Zertifikate der zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß §§ 81 ff SGB III vor. „Einrichtungen” können nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Die vom Bildungsträger an das Jobcenter gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB III im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme „Jobpanorama – Weitsicht durch Aktivierung, Training und Mobilität” erbrachte Leistung unterliegt ebenfalls der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG. Diese Maßnahme mit den verschiedensten Modulen (u.a. Erwerb des Führerscheins der Klasse B) stellt insgesamt eine einheitliche Leistung dar (Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III).

Im Rahmen dieser einheitlichen Leistung unterliegt auch die Fahrschulleistung der Klasse B der Steuerbefreiung. Hiervon ist ebenso auszugehen, wenn die Fahrschulleistung durch die Steuerpflichtige als Subunternehmerin erbracht wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.8.2015, V R 13/14).

Es handelt sich hierbei nach wie vor um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, welche von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeit vergütet und von einer Einrichtung mit sozialem Charakter (Zulassung als Träger gemäß § 178 SGB III) erbracht wird.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 15b

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