Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist i. H. v. 840 EUR pro Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Bereich gewährt,

wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag

erfolgt.

Wie beim Übungsleiterfreibetrag handelt es sich um eine steuerfreie Aufwandspauschale, mit der die Kosten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerlich abgegolten werden. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Übungsleiterfreibetrag. Den Steuerfreibetrag kann deshalb nur erhalten, wer sein Ehrenamt nebenberuflich ausübt. In Betracht kommen Tätigkeiten als Vereinsvorsitzender, Vereinskassierer bzw. die Ausübung anderer ehrenamtlicher Vereinsämter. Nicht abschließend entschieden ist, ob dies auch für eine Aufsichtsratstätigkeit im Dienste oder Auftrag einer kommunalen Gebietskörperschaft gilt, die als Aufsichtsorgan in einem in privater Rechtsform GmbH betriebenen Eigenbetrieb ausgeübt wird.[1]

[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2020, 9 K 9167/17, Rev. beim BFH unter Az. VIII R 9/21.

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