Sofern die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, muss der Arbeitgeber, z. B. der Verein, den Lohnsteuerabzug vornehmen. Dies kann als laufender Lohnsteuerabzug über die ELStAM erfolgen, aber auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. Für die Prüfung der Lohngrenzen, innerhalb der die pauschale Versteuerung zulässig ist, bleibt der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung außer Ansatz.

Liegt keine pauschal besteuerte Beschäftigung vor, muss der Arbeitnehmer auch für die Nebentätigkeit seine ID-Nummer für die ELStAM vorlegen.

Der Freibetrag von 3.000 EUR pro Jahr kann vom Arbeitgeber entweder sofort voll ausgeschöpft oder zeitanteilig bei der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt werden, d. h. bei einer monatlichen Abrechnung der Nebentätigkeit können monatlich jeweils 250 EUR steuerfrei belassen werden. Der verbleibende Restbetrag unterliegt den allgemeinen Regelungen zum Lohnsteuerabzug.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung um Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Der Trainer eines gemeinnützigen Sportvereins erhält für die ganzjährige Betreuung einer Jugendmannschaft eine monatliche Entschädigung von 300 EUR. Die dem Verein vorliegende ELStAM-Bescheinigung enthält die Steuerklasse VI, weitere begünstigte Nebeneinkünfte liegen nicht vor.

Ergebnis: Steuerpflichtig sind monatlich 50 EUR (300 EUR – 250 EUR), hiervon ist Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Neben der steuerfreien Aufwandsentschädigung können auch andere steuerfreie Lohnleistungen gewährt werden, z. B. ein Jobticket oder Reisekostenerstattungen bzw. pauschal versteuerte Zuschüsse für die Fahrten Wohnung – Trainingsort oder Beiträge zu einer Direktversicherung.

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