Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.000 EUR begrenzt. Wenn der Arbeitgeber sicher sein will, dass er für einen Übungsleiter, Pfleger oder Musiker keine Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, sollte er sich von ihm zweckmäßigerweise schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt worden ist. Diese schriftliche Erklärung sollte er zum Lohnkonto nehmen.[1]

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