Eine Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung liegt z. B. vor bei Tätigkeiten

  • an einer Universität (z. B. die Tätigkeit als Korrekturassistentin)[1]
  • an einer Volkshochschule,
  • für das Rote Kreuz, für die Feuerwehr oder für das Technische Hilfswerk,
  • für gemeinnützige Sportvereine,
  • für gemeinnützige Musikvereine,
  • für kirchliche Einrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas, Diakonisches Werk, Kirchengemeinden).

Bei einer Prüfungstätigkeit für eine der Organisationen wird in aller Regel die nebenberufliche Prüfungstätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit angesehen.[2] Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind zwar steuerpflichtig nach Abzug des Freibetrags, für sie muss aber keine Lohnsteuer einbehalten werden. Für die Versteuerung hat vielmehr der Prüfer selbst durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu sorgen.

Begünstigte Auftraggeber aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts steht im Widerspruch zum EG-Recht.[3] Begünstigt sind sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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