Helfer im Mahlzeitendienst von begünstigten Einrichtungen wie dem DRK üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Nebentätigkeit aus. Ebenso üben im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes eingesetzte Helfer keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Steuerfrei bleiben können aber auch hier die auf tatsächliche Rettungseinsätze entfallenden Einnahmen.

Fahrer und Beifahrer im Behindertendienst erhalten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Freibetrag für 50 % ihrer Vergütung, da die pflegerische Tätigkeit mit der Hälfte der Gesamttätigkeit angesetzt wird.

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