Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher oder
  • ggf. Betreuer.

Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Typische Beispiele sind die Tätigkeiten als

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • die Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[3]

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