Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher oder
- ggf. Betreuer.
Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Typische Beispiele sind die Tätigkeiten als
- Trainer bei Fußballvereinen,
- Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
- die Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[3]
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