Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen.
  2. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  3. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Musiker und Personen im Pflegedienst. Die Einnahmen hieraus bleiben bis 3.000 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei.[1] Darüber hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtig; sie müssen bei einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung anhand der ELStAM oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag umfasst entgegen seiner Bezeichnung den gesamten Anwendungsbereich folgender nebenberuflicher Tätigkeiten:

  • erzieherische,
  • pflegerische und
  • künstlerische Tätigkeiten.[2]
 
Wichtig

Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht begünstigt

Die Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um eine übungsleitende, ausbildende, erziehende oder künstlerische Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflegetätigkeit handelt. Ähnliche Tätigkeiten, auch wenn sie gegenüber einem gemeinnützigen Verein erfolgen, z. B. als Vereinsvorstand, Kassierer, Helfer, Gerätewart oder Platzwart, sind nicht nach dieser Vorschrift begünstigt, können aber unter den Ehrenamtsfreibetrag fallen.[3]

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