BMF, 12.06.2002, IV C 1 - S 2252 - 184/02

Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433; BStBl I S. 1428) ist § 3c Abs. 2 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Danach dürfen Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind, bei der Ermittlung der Einkünfte unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, Folgendes:

Entsprechend den bisherigen Rechtsgrundsätzen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist unter Kapitalvermögen jede einzelne Kapitalanlage zu verstehen. Werbungskosten, die durch die einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind der jeweiligen Kapitalanlage zuzuordnen. Die Grundsätze für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bleiben hiervon unberührt.

Werbungskosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (z. B. Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Vermögensverwaltungsdienstleistungen), sind auf die Gruppe der Kapitalanlagen, deren Kapitalerträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der übrigen Kapitalanlagen aufzuteilen. Die Zuordnung zu diesen zwei Gruppen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob außerdem nicht zu besteuernde Erträge erzielt werden.

Bei der Abgrenzung der Kapitalanlagegruppe, die zu Halbeinkünften führt, ist für den Übergangszeitraum darauf abzustellen, ob zum Stichtag der Gebührenberechnung Erlöse aus der Veräußerung der jeweiligen Wertpapiere dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG).

Bei der Aufteilung der Werbungskosten ist in der Regel die vertraglich vereinbarte Gebührenregelung zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die Bemessungsgrundlage (z. B. bestandsorientierte Gebühr) als auch für die sich daraus ergebende Gebührenerhebung (z. B. stichtagsbezogen, unterjährig). Ist eine einwandfreie Zurechnung der Werbungskosten nicht möglich, kann eine sachgerechte Aufteilung auch durch Schätzung erfolgen; als Maßstab ist grundsätzlich der Kurswert zum Abrechnungsstichtag zugrunde zu legen.

Bei der Zuordnung von Anteilen an Investmentfonds, zu deren Fondsvermögen Kapitalanlagen gehören, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist zum jeweiligen Stichtag eine Aufteilung der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile entsprechend der Zusammensetzung des jeweiligen Fondsvermögens in die zwei Gruppen von Kapitalanlagearten vorzunehmen. Ist dem Steuerpflichtigen die Zusammensetzung des Fondsvermögens nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung auf die zwei Gruppen nach dem Verhältnis der voll zu besteuernden Erträge zu den Erträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Beispiel:

Zum Stichtag 31. Dezember werden insgesamt 120 EUR (0,8 v. H. p. a. des Kurswertes des Depots von 15000 EUR) für Kosten und Gebühren erhoben. Der Bestand des Depots setzt sich zusammen aus:

Festverzinslichen Anleihen (5000 EUR),

Hochzinsanleihen (3000 EUR),

Aktien (3000 EUR),

Anteilscheinen an einem Wertpapierfonds (4000 EUR)

In der Ausschüttung des Wertpapierfonds von 200 EUR im Veranlagungszeitraum sind steuerpflichtige Erträge in Höhe von 40 EUR enthalten (davon entfallen 15 EUR auf Erträge, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und 25 EUR auf sonstige steuerpflichtige Erträge).

Gruppierung der Kapitalanlagen:

  Gruppe 1 Gruppe 2
  (Halbeinkünfteverfahren) (übrige)
Festverzinsliche Anlagen   5.000 EUR
Hochzinsanleihen   3.000 EUR
Wertpapierfonds 1.500 EUR 2.500 EUR
Bei den Anteilscheinen an dem Wertpapierfonds entfallen 15/40 auf Kapitalanlagen, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und 25/40 auf übrige Kapitalanlagen.    
Aktien 3.000 EUR     
  4.500 EUR 10.500 EUR

Aufteilung der Kosten und Gebühren

4.500 EUR (Anteil, der auf Gruppe 1 entfällt) = 3 von 120 EUR = 36 EUR entfallen auf Gruppe 1 und sind
15.000 EUR (Gesamtwert des Depots) 10

nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 18 EUR abziehbar. Also sind insgesamt 102 EUR (84 EUR voll und 36 EUR zur Hälfte) Werbungskosten abziehbar.

Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar der einzelnen Kapitalanlage zuordnen, und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 EUR (für den Veranlagungszeitraum 2001: 1000 DM), ist aus Vereinfachungsgründen einer nach dem vorgenannten Verfahren vorgenommenen Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen; der Betrag von 500 EUR (bzw. 1000 DM für den VZ 2001) erhöht sich bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf insgesamt 1000 EUR (bzw. für den VZ 2001 auf 2000 DM).

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 647

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