1 Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass

Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden.

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 EUR brutto

Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Die Sachzuwendung muss aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen[1] gegeben werden.

Nur Sachzuwendungen begünstigt

In Betracht kommen nur Sachzuwendungen, die Hingabe von Geld ist steuerpflichtig. Zur auch für Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung hat die Verwaltung ausführlich Stellung genommen.[2]

Grundsätzlich können auch Gutscheine oder Prepaid-Karten als Aufmerksamkeit ausgegeben werden. Dabei sind aber die gleichen Einschränkungen wie bei der Sachbezugsfreigrenze zu beachten.

Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keinen Geldersatz darstellen.[3]

Weitere Voraussetzung ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen oder Einlösungsmöglichkeiten.[4]

Besondere persönliche Ereignisse

Einmalige oder selten vorkommende persönliche Ereignisse können z. B. sein:

Infographic

 
Achtung

Weihnachten ist kein persönliches Ereignis

Die Rechtsprechung hat die Verwaltungsauffassung insoweit bestätigt. Ist die Übergabe eines Weihnachtspakets auf Weihnachtsfeiern wegen der Schichtarbeit im Betrieb und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch nicht möglich, handelt es sich bei den übergebenen Päckchen um eine steuerbare Aufmerksamkeit. Es liegt in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.[5]

Auch andere Feiertage sind kein persönliches Ereignis.

Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten

Als Aufmerksamkeit kommen z. B. in Betracht:

  • Blumen,
  • Genussmittel (z. B. alkoholische Getränke und Tabakwaren),
  • Bücher oder
  • Ton- und Bildträger.

Lohnsteuerliche Freigrenze von 60 EUR brutto

Für die Einordnung als Aufmerksamkeit gilt eine Freigrenze von höchstens 60 EUR brutto. Sachzuwendungen mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

Die 60-EUR-Freigrenze ist nicht gesetzlich, sondern durch Verwaltungsanweisung geregelt.[6]

 
Hinweis

Sachgeschenke bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, soweit der Freibetrag von 110 EUR[7] je Arbeitnehmer und Veranstaltung insgesamt eingehalten wird.

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. "Weihnachtspäckchen"). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 EUR ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie "anlässlich" (konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk) oder "nur bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.

2 Sonderzuwendungen aus sonstigen Anlässen

Freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, z. B. Lehrabschlussprämien, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Es spielt keine Rolle, ob damit soziale Zwecke verfolgt werden oder ob sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke.[1]

3 Sachzuwendungen an Dritte

Die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 60 EUR brutto anlässlich eines persönlichen Ereignisses gilt auch für Sachzuwendungen an Dritte.[1]

 
Praxis-Beispiel

60-EUR-Freigrenze und Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen an Dritte

Unternehmer A wendet für die Geschenke an seine Geschäftsfreunde die Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen mit 30 % an.[2] Seinem Geschäftsfreund B schenkt er zum 50. Geburtstag ein Präsentpaket im Wert von 39,27 EUR brutto.

Ergebnis: Das Präsentpaket ist nicht in die Pauschalbesteuerung mit 30 % einzubeziehen, da es sich um eine Aufmerksamkeit bis zu 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag) des Geschäftsfreunds B handelt (sinngemäße Anwendung von R 19.6 Abs. 1 LStR).

Unternehmer A kann zudem den Nettowert der Zuwendung i. H. v. ...

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