Freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, z. B. Lehrabschlussprämien, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Es spielt keine Rolle, ob damit soziale Zwecke verfolgt werden oder ob sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke.[1]
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