Minderjährige können Aufhebungsverträge grundsätzlich nur mit Einwilligung bzw. Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter wirksam abschließen.[1] Hatte der gesetzliche Vertreter jedoch den Minderjährigen ermächtigt, das Arbeitsverhältnis zu begründen, kann er auch einen Aufhebungsvertrag ohne Zustimmung abschließen.[2] Nach allgemeiner Meinung umfasst die wirksame Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch den Minderjährigen ohne erneute Beteiligung des gesetzlichen Vertreters. Sind also z. B. die Eltern des Minderjährigen damit einverstanden, dass sich dieser selbst einen "Job sucht", so kann er diese Stelle auch selbst wieder aufgeben. Die Ermächtigung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber grundsätzlich eng auszulegen und gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse. Zur Aufhebung eines Ausbildungsverhältnisses benötigt der Minderjährige die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Auch während der Elternzeit nach § 15 BEEG ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags unbegrenzt zulässig. Der Sonderkündigungsschutz, der ab dem Elternzeitverlangen und während der Dauer der Elternzeit besteht[3], steht einer einvernehmlichen Lösung arbeitsrechtlich nicht entgegen. Gleiches gilt für die Regelung des § 19 BEEG, wonach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen kann.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen findet der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 bis 175 SGB IX keine Anwendung. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Auch ein ohne Beteiligung des Integrationsamts abgeschlossener Vertrag ist daher voll wirksam. Allerdings ist die Schwerbehindertenvertretung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu unterrichten. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Vertragsabschluss ist hingegen nicht notwendig.[4]

 
Praxis-Tipp

Beteiligung des Integrationsamts

Es ist empfehlenswert, das Integrationsamt gleichwohl zu beteiligen, da die Arbeitsagentur entsprechend einer internen Verwaltungsanweisung andernfalls gehalten ist, eine Sperrzeit zu verhängen. Weigert sich das Integrationsamt, am Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags mitzuwirken, sollte auch der Versuch der Beteiligung des Integrationsamts dokumentiert werden.

Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt i. S. v. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären.

Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge