Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass auch bedingte Aufhebungsverträge abgeschlossen werden können.

Einschränkungen ergeben sich dabei jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Schutzprinzip. Die Vereinbarung der Bedingung darf also nicht dazu führen, dass zwingende Arbeitnehmerschutznormen umgangen werden. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Kündigungsschutzgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mutterschutzgesetz sowie für Menschen mit Behinderung aus dem SGB IX. Aber auch Grundrechte kommen in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Klausel

Wegen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes ist die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis ende, wenn der Arbeitnehmer nicht nach dem Ende seines Urlaubs an dem vereinbarten Tag seine Arbeit wieder aufnehme, unwirksam.

So ist z. B. die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis sein Ende finde, falls der Arbeitnehmer heirate, wegen der Wertung des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) unwirksam.

Gleiches gilt in den Fällen der bedingten Wiedereinstellungszusage, bei der die Wiedereinstellung von der fristgemäßen Rückkehr aus dem Urlaub, der Zustimmung des Betriebsrats oder einer günstigen Auftragslage abhängig gemacht wird, die Beschäftigung bei Abschluss des Vertrags für die Zeit nach dem Urlaub jedoch als notwendig erachtet wurde. Auch die auflösende Bedingung der nicht ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung ist unwirksam.

Die Vereinbarung mit einem alkoholgefährdeten Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ende, wenn dieser Alkohol zu sich nehme, stellt gleichfalls einen unzulässigen Verzicht auf den Kündigungsschutz dar und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nur aus sozialen Motiven und in seinem Interesse eingestellt wird.

Gleiches gilt für eine Vereinbarung, nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ende, wenn das Zeugnis des Auszubildenden in einem bestimmten Fach die Note mangelhaft aufweise. Hier liegt eine Umgehung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, nach dem die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

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