Ob die Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags einstehen muss, ist umstritten. Bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung und späterer "Abwicklungsvereinbarung" ist dies im Grundsatz unstreitig.

Lange Zeit ungeklärt und in der Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherungen unterschiedlich gehandhabt wurde dagegen die Fallkonstellation, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausspruch einer Kündigung lediglich androht, um auf dieser Grundlage über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung bzw. einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage dann zugunsten der rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer entschieden und auch bei diesem Sachverhalt einen Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung angenommen.[1]

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