Beim Prozessvergleich[1] sind teilweise Besonderheiten zu beachten. Dies gilt einerseits für die Vereinbarung von Bedingungen; andererseits aber auch für Widerrufsrechte. Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Prozessvergleich ein Vergleich zwischen den Parteien eines Prozesses oder zwischen einer Partei und einem Dritten. Der Vergleich muss vor einem deutschen Gericht zur Beilegung von Streitigkeiten geschlossen werden.[2]

4.1 Vereinbarung von Bedingungen

Im Rahmen eines Prozessvergleichs werden von der Rechtsprechung an die Zulässigkeit bedingter Aufhebungsverträge im Grundsatz geringere Anforderungen gestellt. Das Risiko der Umgehung des Kündigungsschutzes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird hier als nicht so hoch eingeschätzt, wie beim Abschluss außerhalb eines Prozesses.

Als zulässig erachtet wurde beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis ende, wenn die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum mehr als 10 % der Arbeitstage fehle. Nach der Rechtsprechung stehe hier die Abmilderung des Prozessrisikos für die Klägerin durch den Vergleich im Vordergrund.

4.2 Widerrufsvorbehalt für Aufhebungsvertrag beim Prozessvergleich

In der Praxis werden Prozessvergleiche oftmals (von einer oder auch von beiden Parteien) widerruflich geschlossen. Bei Ausübung des Widerrufs wird der Vergleich dann hinfällig.

Wird die Widerrufsfrist versäumt, gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte und nicht um eine gesetzliche Frist handelt.[1] Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann auf diesem Weg also nicht erreicht werden. Gerade dies macht die Notwendigkeit deutlich, die Widerrufsfrist genau einzuhalten.

Durch eine innerhalb der Widerrufsfrist erklärte Zurücknahme des Widerrufs ("Widerruf des Widerrufs") kann der Vergleich als Prozessvergleich nicht wiederhergestellt werden. Nur wenn der Prozessgegner sein Einverständnis mit dem "Widerruf des Widerrufs" erklärt, kann diese Erklärung bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte so ausgelegt werden, dass eine erneute – außerprozessuale – Einigung der Parteien des Inhalts zustande gekommen ist, wie er in dem ursprünglichen Vergleich niedergelegt worden war.[2]

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass dieser innerhalb einer bestimmten Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht widerrufen werden kann und teilt eine Partei der anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist (nur mündlich) mit, sie sei mit dem Vergleich nicht einverstanden, ohne ihn rechtzeitig bei Gericht zu widerrufen, ist es dem Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Vergleichs zu berufen.[3]

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