Eine Regelung über die Auswirkungen einer einvernehmlichen Beendigung auf die Gewährung von Sonderleistungen[1] vermeidet Folgestreitigkeiten. Dies gilt besonders unter dem Aspekt einer verstärkten Leistungsorientierung bei Entgeltzahlungen. So werden häufig Entgeltbestandteile aus Zielvereinbarungen erst im Folgejahr gezahlt, weil erst dann der Grad der individuellen Zielerreichung und/oder der Unternehmensziele verlässlich beurteilt werden kann. Hieran sollte bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags gedacht und für diesen Sachverhalt eine Lösung vereinbart werden.

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