Macht eine tarifliche Regelung den Anspruch auf eine Jahreszahlung[1] davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis an einem Stichtag "ungekündigt" ist, dann steht ein vor dem Stichtag abgeschlossener Aufhebungsvertrag einer Kündigung nicht gleich. Dies gilt schon deshalb, weil die Interessenlage der Partei eine andere ist. Besteht gegenseitiges Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so beruht der Wegfall zukünftiger Betriebstreue nicht auf einer einseitigen Erklärung, sondern auf beiderseitiger Beteiligung der Arbeitsvertragsparteien. Dies ist anders, wenn die Leistung (z. B. ein 13. Monatseinkommen) nach (tarif-)vertraglicher Vereinbarung bei einer ordentlichen Kündigung anteilig zu zahlen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch zu zahlen, wenn anstelle der ordentlichen Kündigung ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Unabhängig von solchen Regelungen kann der Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen Leistung Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, auch dann von der Leistung ausnehmen, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewährt.

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