Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Nach Auffassung des BAG ist dieses Gebot eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch und ist so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führt dann zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.[1]

Ob in einer konkreten Verhandlungssituation dieses Mindestmaß an Fairness ausnahmsweise nicht mehr gewahrt wurde, ist stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Prüfungsmaßstab ist in diesem Fall der eines "verständigen Arbeitgebers". So ist die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber bei dem in Rede stehenden Sachverhalt eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch dann, wenn aufseiten des Arbeitgebers bei Ausspruch der Drohung ein Rechtsanwalt zugegen ist oder dieser die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung selbst ausspricht.

Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht allein deswegen verletzt, weil der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet. Dass der Arbeitnehmer dieses Angebot nur sofort annehmen kann und daher entgegen einer gegebenenfalls geäußerten Bitte keine (weitere) Bedenkzeit erhält und/oder keinen Rechtsrat einholen kann, ist ein im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässiger Druck und nicht unfair.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge