Der Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft i. S. d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht gesetzlich zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt. Insbesondere der Sinn und Zweck des § 312b BGB sprechen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen eine Anwendung des Widerrufsrechts bei arbeitsvertraglichen Beendigungsvereinbarungen.[1]

Ein Aufhebungsvertrag ist daher nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat. Vertraglich können sich die Parteien den Widerruf des Aufhebungsvertrags allerdings vorbehalten. Auch sehen tarifvertragliche Regelungen oftmals vor, dass der Arbeitnehmer den Abschluss des Aufhebungsvertrags innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Dieses Widerrufsrecht ist aber teilweise verzichtbar ausgestaltet.[2]

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen, wenn dieser in dessen Privatwohnung abgeschlossen wurde.[3]

[2] BAG, Urteil v. 30.9.1993, 7 AZR 268/93.

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