Nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags berechtigt der sog. Rechtsfolgenirrtum, es sei denn, die Rechtsfolgen sind zum Inhalt der Erklärung gemacht worden. Irrt sich also der Erklärende über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung, die sich aufgrund der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung ergeben, berechtigt dies regelmäßig nicht zur Anfechtung.

So ist z. B. der Irrtum über mutterschutzrechtliche oder sozialrechtliche Folgen des Aufhebungsvertrages unbeachtlich.

Entsprechendes gilt für schwerbehinderte Menschen oder andere Arbeitnehmer, wenn diese sich über die nachteiligen Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrags, z. B. Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes, irren. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber allerdings die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, wenn auch nicht vorher anzuhören. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist keine "Entscheidung" i. S. v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX. Der Vertragsschluss ist kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers.[1]

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