Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu veranlasst, mit ihm einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu schließen und ergibt sich in der Zeit zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses unvorhergesehen doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist der Aufhebungsvertrag nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage[1] anzupassen.[2] Die Vertragsanpassung kann auch in einer Wiedereinstellung liegen. Will ein Arbeitgeber das vermeiden, muss ein Wiedereinstellungsanspruch im Aufhebungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 
Praxis-Tipp

Wiedereinstellungsanspruch vermeiden

Im Hinblick auf die obige Entscheidung sollte generell in den Aufhebungsvertrag der Satz eingefügt werden: "Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nicht."

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