Ein Aufhebungsvertrag kommt – wie andere Verträge auch – durch Angebot und Annahme zustande.[1] Aufhebungsverträge bedürfen gem. § 623 BGB zur Wirksamkeit der Schriftform.

Dies gilt trotz der Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag auch durch mündliche Absprache, formfrei begründen zu können. Das Schriftformerfordernis gilt demgegenüber auch für einen Abwicklungsvertrag, welcher dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährt, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.[2]

Besonderheiten sind zu beachten, wenn ein Aufhebungsvertrag mit einem Minderjährigen geschlossen wird. Grundsätzlich ist dazu die Einwilligung bzw. Genehmigung des Erziehungsberechtigten erforderlich.[3] Hat der Minderjährige jedoch den Arbeitsvertrag mit einer Ermächtigung des Erziehungsberechtigten geschlossen, so kann er im Rahmen des § 113 BGB auch den Aufhebungsvertrag schließen, sofern die Ermächtigung nicht zurückgenommen wurde. Das gilt allerdings nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis. In diesem Fall ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.[4]

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