Diejenigen, über die personenbezogene Daten gespeichert werden, also die Betroffenen, besitzen vielfältige Rechte, die sie gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen können.

Dazu zählen vor allem

  • das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • das Recht auf Berichtigung (Art. 16)
  • das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden", Art. 17)
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20)
  • das Widerspruchsrecht (Art. 21)

Eine gesetzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es darauf zu achten, dass diese Rechte beachtet und umgesetzt werden. Darüber hinaus könnte dem Beauftragten die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, die Anfragen der Betroffenen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu beantworten. Dabei würde er zwischen dem Anfragenden und der zuständigen internen Stelle vermitteln.

Ein Vorteil dieser Lösung wäre die Vertrauensbildung und Glaubwürdigkeit nach außen hin, wenn der Beauftrage selbst oder seine Vertretung handelt. Nach innen wäre durch die unmittelbare Prüfung durch den Beauftragten schneller und unmittelbarer geklärt, ob dem Betroffenen das begehrte Recht tatsächlich zusteht.

Ein weiterer Nutzen dieses Vorgehens ist, dass der Datenschutzbeauftragte so aus erster Quelle erfährt, wo es innerhalb der Organisation Probleme gibt. Dies kann für seine weiteren Aufgaben nur nützlich sein.

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