Es besteht keine gesetzliche Pflicht für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte, regelmäßige Berichte über ihre Tätigkeiten vorzulegen. Jedoch gilt für die gesamte Einrichtung die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Es heißt, sie muss nachweisen können, ob und wie sie alle Datenschutzvorgaben einhält.

Ein sinnvoller und zweckmäßiger Baustein dazu könnte eine Übersicht darstellen, in der der Datenschutzbeauftragte seine Tätigkeiten dokumentiert. Dies ist nicht nur gegenüber der Aufsichtsbehörde sinnvoll, sondern sorgt auch für größere Transparenz gegenüber dem eigenen Arbeitgeber – und im besten Fall auch für eine noch größere Akzeptanz seiner Arbeiten.

Ein Tätigkeitsbericht könnte einmalig erstellt werden (z. B. als Zusammenfassung nach dem Abschluss eines größeren Projekts) oder – noch besser – in regelmäßigen Abständen, etwa alle ein bis zwei Jahre.

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