Dass Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz zu schulen sind, ergibt sich nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar aus dem Gesetz. Beispielsweise verlangt Art. 5 DSGVO, dass nicht nur alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind, sondern auch, dass dies nachgewiesen werden muss. Die verantwortliche Einrichtung muss daher Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass ihre Beschäftigten über Kenntnisse im Datenschutz verfügen und wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Typischerweise wird dieses Wissen in Form von Schulungen vermittelt.

Auch wenn die Verantwortlichkeit dafür bei der jeweiligen Leitung liegt, spricht einiges dafür, wenn der Datenschutzbeauftragte die Schulungen durchführt. Er kennt die Abläufe, Notwendigkeiten und Abhängigkeiten und ist deshalb in der Lage, gut auf die Mitarbeiter eingehen zu können.

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