Eine weitere Aufgabe für den Beauftragten ist die Unterrichtung und Beratung in allen datenschutzrechtlichen Fragen (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Diese Aufgabe ist nach innen gerichtet: Als interner Ansprechpartner steht er sowohl der Leitungsebene als auch allen Beschäftigten zur Verfügung. Dabei soll er über den Umgang mit personenbezogenen Daten aufklären und gesetzliche Vorgaben erläutern.

Wie auch bisher müssen die Beschäftigten über den richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert und geschult werden. Jedoch ist für die Schulung nicht mehr der Datenschutzbeauftragte zuständig, sondern der Arbeitgeber (das ergibt sich indirekt aus Art. 5 DSGVO). Der Datenschutzbeauftragte hat jedoch zu kontrollieren, ob sie tatsächlich durchgeführt wird.

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