Betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte gibt es seit dem Jahr 1978, als die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft trat. Seitdem haben sich die Voraussetzungen und Aufgaben des Beauftragten gewandelt.

1995 traf die Europäische Gemeinschaft erstmals Regelungen zum Datenschutz in öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. In der Richtlinie 95/46/EG waren Datenschutzbeauftragte als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, den Schutz von personenbezogenen Daten in der Wirtschaft zu gewährleisten. Außerhalb Deutschlands wurde diese Möglichkeit aber nicht genutzt, weil kein anderer Staat dies in seine nationalen Gesetze aufgenommen hat.

Das ändert sich erst mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 25. Mai 2018. Die Verordnung schreibt fest, wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist und welche Stellung und Aufgaben er besitzt. Weil die Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt (und anders als eine Richtlinie nicht erst in nationales Recht umzusetzen ist), wird ab diesem Zeitpunkt die Position des betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten generell auf europäischer Ebene eingeführt.

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