(1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1[1] [Vom 18.07.2019 bis 29.02.2020: § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1; Bis 17.07.2019: § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1] die Behörden der Zollverwaltung. 2Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[2] [Bis 17.07.2019: § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes] genannten Behörden zusammen.

 

(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1[3] [Vom 18.07.2019 bis 29.02.2020: § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1; Bis 17.07.2019: § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1]. 2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

 

(3) 1Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1[4] [Vom 18.07.2019 bis 29.02.2020: § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1; Bis 17.07.2019: § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1] erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

[1] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[3] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[4] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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