5.1 Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen

 
Belegart Aufbewahrungsfrist
Abrechnungen von Aushilfen 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[1]
An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[2]
Beitragsnachweise der Krankenkassen Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[3]
Besondere Bescheinigung[4] Bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Wechsel der Lohnsteuerbescheinigung
Nachweise über die Berechnung der Umlage zur Unfallversicherung 5 Jahre[5]
Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung 10 Jahre
Lohn- und Beitragsabrechnungsunterlagen zur Sozialversicherung Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres[6]
Lohn- und Gehaltskonten 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[7]
Lohnsteuer-Anmeldungen 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[8]
Lohnsteuerbescheinigung 6 Jahre[9]
Quittungen über Zahlungen von Arbeitslohn 10 Jahre
[1] I. d.R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i. d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[4] Ersatzbescheinigung, s. Abschn. 5.
[7] I. d. R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i.d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[8] I. d. R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i.d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[9] I. d. R. ist die Lohnsteuerbescheinigung kein Buchungsbeleg; deshalb beträgt die Aufbewahrungsfrist nicht 10 Jahre, § 147 Abs. 3 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i. d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.

5.2 Aufbewahrungsfristen für sonstige Unterlagen im Personalbereich

 
Belegart Aufbewahrungsfrist
Arbeitszeitnachweise über 8 Stunden täglich 2 Jahre[1]
Bewirtungsbelege 10 Jahre[2]
Heimarbeit  
  • Entgeltbelege
3 Jahre nach dem Jahr der letzten Eintragung[3]
  • Personallisten
1 Jahr nach dem Jahr der Anlegung[4]
Jugendarbeitsschutzunterlagen  
  • Ärztliche Bescheinigungen
Bis zum 18. Geburtstag oder dem Ende der Beschäftigung[5]
  • Personenbezogene Unterlagen
2 Jahre nach der letzten Eintragung[6]
Personalakte Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht, Personalakten des ausgeschiedenen Mitarbeiters noch eine bestimmte Zeit aufzubewahren
Schwerbehindertenverzeichnis Während der Dauer der Beschäftigung von Schwerbehinderten[7]
Zeugnisse des Arbeitnehmers 3 Jahre[8]
[3] § 13 Abs. 1 1. DVO HAG.
[4] § 9 Abs. 3 1. DVO HAG.

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