Überblick

Der vorliegende Beitrag erläutert den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ist im zweiten Teil des ArbGG geregelt: für die Arbeitsgerichte in den §§ 14 ff. ArbGG, für die Landesarbeitsgerichte in den §§ 33 ff. ArbGG und für das BAG in den §§ 40 ff. ArbGG.

In den §§ 46 bis 100 ArbGG finden sich die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (Urteils- und Beschlussverfahren).

Die sachliche Zuständigkeit ist in §§ 2 und 2a ArbGG regelt, die örtliche Zuständigkeit in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 12 ff. ZPO.

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