Ein an sich örtlich unzuständiges Gericht kann auch durch rügeloses Einlassen zuständig werden. Das ist der Fall, wenn die beklagte Partei sich bei einer vor einem örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Klage in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, ohne zuvor die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen (§ 39 ZPO). Die beklagte Partei muss jedoch vorher nach § 504 ZPO über die Unzuständigkeit des Gerichts und die Folgen des rügelosen Einlassens belehrt worden sein. Diese Belehrung kann jederzeit im Laufe des Verfahrens erfolgen. Ist sie unterblieben, kann der Beklagte die Unzuständigkeit jederzeit rügen. Das Gericht hat dann nach § 17a Abs. 3 GVG zu verfahren.

Die Folgen des rügelosen Einlassens gelten nicht bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten oder bei ausschließlichen Gerichtsständen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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