
Von praktischer Bedeutung sind im Arbeitsgerichtsprozess noch die besonderen Gerichtsstände des Arbeitsortes, der Niederlassung, der unerlaubten Handlung und der Widerklage.
3.2.1 Gerichtsstand des Arbeitsortes
Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dem er bisher gewöhnlich seine Arbeit leistete.
Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Wenn ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, § 48 Abs. 1a ArbGG.
Als spezielle Vorschrift geht § 48 Abs. 1a ArbGG der zivilprozessualen Vorschrift des § 29 ZPO vor.
Die Wahl des Gerichtsstandes des Arbeitsortes kommt aus praktischen Gründen den Arbeitnehmern entgegen, die fern vom Firmensitz und Niederlassung des Arbeitgebers eingesetzt werden.
Außendienstmitarbeiter, Montagearbeiter
Für die Bestimmung des Arbeitsorts ist maßgeblich, an welchem Ort der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Wird die Arbeitsleistung gewöhnlich an mehreren Orten erbracht, ist der Ort zu bestimmen, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung überwiegend erbringt. Vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts sind unerheblich. Hat sich der Arbeitsort erst kurzfristig geändert, kommt es darauf an, ob an diesem Ort die Arbeitsleistung bis auf weiteres erbracht werden sollte.
§ 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG regelt, dass in Fällen, in denen Tätigkeiten vertragsgemäß an Orten in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind, und ein gewöhnlicher Arbeitsort i. S. v. Satz 1 nicht feststellbar ist, das Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Das kann auch der Wohnort sein, wenn der Arbeitnehmer dort Tätigkeiten erbringt, die Teil seiner Arbeitsleitung sind.
Verfassen und Schreiben von Berichten eines Außendienstmitarbeiters
Der Wohnort ist aber dann nicht Arbeitsort, wenn sich ein Montagearbeiter auf Weisung des Arbeitgebers von seinem Wohnort zu einem jeweiligen Einsatzort begibt.
Der Anwendungsbereich des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsorts ist auf die Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ArbGG eingeschränkt. Der Gerichtsstand des Arbeitsorts ist deshalb zulässig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
- zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG),
- über Ansprüche von Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen gegen den Arbeitgeber, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG),
- zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG),
- zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG),
- zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 SGB IX geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG),
- wegen Vergütungsansprüchen von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber in bestimmten Erfinder- und Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 2 Abs. 2 ArbGG).
Von der Möglichkeit, am Gerichtsstand des Arbeitsorts zu klagen, bleiben mangels Schutzbedürfnisses Streitigkeiten ausgenommen, die sich im Übrigen aus § 2 ArbGG ergeben, wie z. B. Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Nach dem Willen des Gesetzgebers verbleibt es in diesen Fällen bei den in der ZPO vorgesehenen Gerichtsständen.
3.2.2 Gerichtsstand der Niederlassung
Hat ein Gewerbetreibender im weitesten Sinne (auch freie Berufe) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können, können gegen ihn alle Klagen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in Zusammenhang stehen, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeitsvertrag gerade auf die Niederlassung bezieht. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag von der Niederlassung geschlossen worden ist und das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar durch einen Betrieb oder eine Außenstelle gelenkt wird. Weiterhin muss die Niederlassung als einzige Stelle, Zentrale oder Zweigniederlassung auf Dauer und ihrem äußeren Anschein nach zum endgültigen und selbständigen Abschluss von Geschäften angelegt sein. Bejaht wird dies von der Rechtsprechung z. B. für Verkaufs- und Montagebüros, nicht aber für Warenlager, Annahmestellen und Vertretungen, wenn sie nur Vertragsangebote vermitteln.
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