Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz, § 13 ZPO. Für die Ermittlung des Wohnsitzes sind die § 7 – § 11 BGB anzuwenden. Wohnsitz ist gem. § 7 BGB der Ort als kleinste politische Einheit, in dem die Wohnung liegt. Hat ein Beklagter mehrere Wohnsitze, kommen genauso viele Gerichtsstände in Betracht. Der Kläger hat dann gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht, das er durch Klageerhebung ausübt. Deutsche, die das Recht der Exterritorialität (§§ 18, 19 GVG) genießen, sowie im Ausland beschäftigte deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes behalten gem. § 15 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten Wohnsitzes. Hatten diese Personen keinen letzten Wohnsitz, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. Hat eine Person weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz, ist sie i. S. v. § 16 ZPO wohnsitzlos. Der allgemeine Gerichtsstand wird dann durch ihren Aufenthaltsort, wenn dieser nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers bestimmt sich ebenfalls nach seinem Wohnsitz, wenn er eine natürliche Person ist. Für juristische Personen wird der allgemeine Gerichtsstand gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz einer juristischen Person ist i. d. R. durch die Satzung bzw. das Statut der juristischen Person festgelegt. Anderenfalls ist der Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Das ist der Ort, wo die geschäftliche Leitung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. Nach § 17 Abs. 3 ZPO kann sich daneben aus Satzung bzw. Statut, Gesetz oder Verordnung noch ein weiterer allgemeiner Gerichtsstand des Nebensitzes ergeben. § 17 ZPO wird angewendet auf alle juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts. In Betracht kommen hier also Gemeinden, Gemeindeverbände, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Stiftungen. Der Sitz der Partei wird i. d. R. der Ort sein, wo die Verwaltung geführt wird. Ausgenommen sind der Bund und die Länder. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird gem. § 18 ZPO durch den Sitz der Behörde bestimmt, die den Bund oder das Land gesetzlich vertritt. Der Sitz der Behörde wird durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, sonst ist der Ort des Dienstgebäudes maßgebend.

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