Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern eines freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG):

Nr. 8 ist in das ArbGG eingefügt worden, weil die Helfer zu dem Träger nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Anwendbar sind lediglich die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich jedoch auf alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Helfern und den Trägern ergeben können.

Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

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