Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG):

Entwicklungshelfer sind keine Arbeitnehmer. Sie stehen zu dem Träger des Entwicklungshelferdienstes nicht in einem Arbeitsverhältnis. Bürgerlich-rechtlich sind alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Entwicklungshelfer und dem Träger des Entwicklungsdienstes aus dem Vertragsverhältnis, das durch den Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG begründet wird.

Sofern zum Projektträger im Entwicklungsland ein Arbeitsverhältnis besteht, bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts, ob auf dieses Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anwendbar ist.

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 19 EhfG sind die Sozialgerichte zuständig.

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