Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG):

Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind solche, die von den Tarifvertragsparteien geschaffen worden sind. Sie können aber auch schon bestehende Anstalten des öffentlichen Rechts als gemeinsame Einrichtungen benutzen (§ 4 Abs. 2 TVG).

 
Praxis-Beispiel

Urlaubskasse des Baugewerbes, Lohnausgleichskasse

Sozialeinrichtungen sind vom Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern errichtete Einrichtungen, die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubs- und Erholungswerke, betriebliche Wohnungsbaugesellschaften

Bei beiden muss es sich um rechtlich selbstständige, rechtsfähige, zumindest aber passiv parteifähige Einrichtungen handeln. Die Sozialeinrichtungen müssen daneben solche des privaten Rechts sein. Das ist bei den Zusatzversorgungsanstalten nicht der Fall. Bei Streitigkeiten zwischen den versicherten Arbeitnehmern und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanstalten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Der Begriff des Arbeitgebers ist hier weit auszulegen. Er erfasst auch den persönlich haftenden Gesellschafter der beklagten Arbeitgebergesellschaft.

Als ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts kommt der dingliche Gerichtsstand der ordentlichen Gerichte nach § 24, § 29a ZPO in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Dingliche Klage gegen eine betriebliche Wohnungsbaugesellschaft oder Rechtsstreit aus Mietverhältnis mit betrieblicher Wohnungsbaugesellschaft.

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