In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über unerlaubte Handlungen, wenn diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG).

Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer unerlaubte Handlungen begeht. Arbeitgeber haften auch für unerlaubte Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 31, § 831 BGB). Der Begriff der unerlaubten Handlung wird weit ausgelegt. Sie steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn sie zu ihm in einer inneren Beziehung steht, sodass sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und dem ihm üblichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt.

 
Praxis-Beispiel

Beleidigung bereits während eines Vorstellungsgespräches

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