Aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG können u. a. Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Vorstellungskosten, Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, auf Rückgabe eingesandter Bewerbungsunterlagen oder auf Löschung persönlicher Daten entstehen.

Um Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich u. a. bei Streitigkeiten

  • über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses,
  • über die Zahlung einer Karenzentschädigung,
  • über die Zahlung einer Vorruhestandsleistung,
  • über das Unterlassen von Wettbewerb,
  • über Rückgabe von Arbeitsunterlagen oder Arbeitsmitteln,
  • über die Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen.

Eine Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG ist entbehrlich, weil Gesetzeszweck die umfassende Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist.

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