Die Arbeitsgerichte sind weiterhin zuständig:

  • wenn die in § 2 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten durch einen Rechtsnachfolger oder eine Person geführt werden, die kraft Gesetzes dazu befugt ist,
  • wenn Rechtsstreitigkeiten an sich in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, nach fehlerhafter, aber bindender Verweisung,
  • für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit bejaht haben und dies nicht mehr durch ein Rechtsmittel gerügt werden kann.

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