Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen vereinbart werden, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung bestimmt sind. Die Interessenlage von Streitigkeiten dieser Personen aus dem Anstellungsvertrag kommt der Interessenlage für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gleich. Diese Möglichkeit besteht nicht für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, sondern nur für juristische Personen des Privatrechts, z. B. für den eingetragenen Verein, die Stiftung, die GmbH, die AG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eingetragene Genossenschaft, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die bergrechtliche Gewerkschaft.

Sie gilt nicht für Streitigkeiten von Personengesamtheiten mit denen kraft Satzung oder Gesellschaftsvertrag zu ihrer Vertretung berufenen Personen, z. B. nicht eingetragener Verein, OHG und KG.

Die Vereinbarung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann allgemein im Anstellungsvertrag, aber auch im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung getroffen bzw. festgeschrieben werden. Es ist auch möglich, dass die so vereinbarte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Einzelfälle ausgeschlossen wird.

Die Beschränkungen des § 38 ZPO (Gerichtsstandsvereinbarung) gelten nicht. Es besteht kein Schriftformerfordernis. Nach Belehrung des Beklagten nach § 504 ZPO ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte infolge rügelosem Einlassen nach § 39 ZPO gegeben.

Nach Vereinbarung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis können auch Zusammenhangsklagen vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. Die Vereinbarung erstreckt sich dann auch auf Rechtsstreitigkeiten des Organmitglieds mit anderen Arbeitnehmern des Betriebes, mit gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder mit Sozialeinrichtungen oder mit dem Träger der Insolvenzversicherung.

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