Zu unterscheiden ist zwischen dem Urteilsverfahren für Klagen in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und dem Beschlussverfahren in Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich für das Urteilsverfahren in individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbGG.

Für das Beschlussverfahren in bestimmten kollektiv-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in § 2a ArbGG geregelt. Dort gab es aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 die Neuerung, dass die Arbeitsgerichte auch zuständig sind für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Für die in § 2 Abs. 1 ArbGG enumerativ aufgezählten individual-rechtlichen Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG ausschließlich zuständig. Die Aufzählung ist abschließend. Fällt eine Streitigkeit unter einen Tatbestand des Zuständigkeitskataloges, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das Bundesarbeitsgericht legt hier im Sinne der Regelung die Zuständigkeitstatbestände weit aus. Nach dieser Auslegung unterfallen alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in so greifbar naher Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, dass sie überwiegend durch das Arbeitsverhältnis bestimmt werden, auch prozessual der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.[1]

Im Einzelnen handelt es sich um:

[1] Bereits BAG, Urteil v. 2.8.1963, AP Nr. 5 zu Art. 9 GG.

2.1 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit in § 2 ArbGG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit des § 13 GVG. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien über Rechtsfolgen oder Rechtsverhältnisse streiten, die dem Privatrecht angehören. Maßgebend ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, die sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt.[1] Es ist privatrechtlicher Art, wenn sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen, wenn deren individuelle Interessen durch das Rechtsverhältnis als Interessen gleichberechtigter Partner geregelt werden. Das kann auch der Fall sein, wenn die Anspruchsgrundlage im Einzelfall dem öffentlichen Recht angehört oder öffentlich-rechtliche Fragen mit entschieden werden müssen. Entscheidend ist allein, durch welche Rechtssätze das Rechtsverhältnis maßgeblich geprägt wird.[2]

Dagegen stehen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die Beteiligten in einem Verhältnis, in dem der einzelne Beteiligte der Gewalt des Staates oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt unterworfen ist und deshalb zu dieser Gewalt oder ihrem Träger in einem Unterordnungsverhältnis steht, oder in einem Verhältnis, in dem Träger öffentlicher Gewalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes in einem Gleichordnungsverhältnis stehen.

Öffentlich-rechtliche Unterordnungsverhältnisse bestehen im Bereich des Arbeitsrechts z. B. im Sozialversicherungsrecht, im Recht der Gewerbeaufsicht, im Schwerbehindertenrecht und im Lohnsteuerrecht. Für Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen sind die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte zuständig.

Dagegen sind die ordentlichen Gerichte zuständig für die Verfolgung von Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, § 13 GVG.

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Tarifvertragsparteien sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, weil Tarifverträge privatrechtliche Verträge sind. Sie ergeben sich hauptsächlich aus dem obligatorischen Teil des Tarifvertrags und sind z. B. Ansprüche

  • auf Durchführung des Tarifvertrags durch den Vertragspartner und
  • auf Einwirkung auf die Verbandsmitglieder, einen Tarifvertrag durchzuführen,
  • auf Wahrung der Friedenspflicht und damit auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen,
  • auf Führung von Tarifvertragsverhandlungen,
  • auf Zutritt zum Betrieb durch die Gewerkschaft,
  • auf Abführung der Gewerkschaftsbeiträge.

Derartige Ansprüche können durch Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Hiervon zu unterscheiden sind Streitigkeiten aus dem normativen Teil des Tarifvertrags. Diese fallen nur dann unter § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn sie der Streitgegenstand und nicht nur Vorfrage der Streitigkeit sind.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen konkurrierenden Gewerkschaften aus ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder sonstigen Verbänden sind jedoch die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die Arbeitsgerichte sind ebenfalls zuständig für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, d. h.

  • über den wirksamen Abschluss,
  • über die Gültigkeit,
  • über die Wirksamkeit einer Kündigung,
  • über den räumlichen, fachlichen und betrieblic...

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