Ehrenamtliche Richter sind nicht Beamte im statusrechtlichen Sinne, weil sie keine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen. Auf ehrenamtliche Richter wird jedoch der haftungsrechtliche Beamtenbegriff angewendet. Danach ist jeder Beamter, der in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig wird. Das hat zur Folge, dass ehrenamtliche Richter so wie Berufsrichter nicht aus § 839 Abs. 1 BGB für Schäden haften, die durch eine Verletzung ihrer Amtspflicht entstehen, weil für eine zivilrechtliche Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB der staatsrechtliche Beamtenbegriff Anwendung findet. Eine Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen eines ehrenamtlichen Richters nach Art. 34 GG, § 839 BGB scheidet aus. Hier findet zwar der haftungsrechtliche Beamtenbegriff Anwendung. Für ehrenamtliche Richter gilt wie für Berufsrichter jedoch das sogenannte Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach haftet ein Richter nur dann, wenn er eine Amtspflicht in Begehung einer Straftat verletzt. Das gilt allerdings nur, wenn Amtspflichten von Richtern im Zusammenhang mit einem Urteil verletzt werden. Für den Zusammenhang mit einem Urteil kommt es auf dessen materiellen Inhalt und nicht auf die formale Natur der Entscheidung an. Somit gehören auch Beschlüsse hierher, die ihrem Wesen nach ein Urteil sind und die ein durch Klage begründetes Prozessverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Prozessvoraussetzungen für die Instanz beenden. Hierzu gehören z. B. Beschlüsse nach § 91a ZPO, nicht aber Beschlüsse im PKH-Verfahren.

 
Praxis-Beispiel

Materiell-rechtlich falsche Klageabweisung durch Rechtsbeugung

Das Spruchrichterprivileg erstreckt sich allerdings nicht auf schuldhafte pflichtwidrige Verweigerungen oder Verzögerungen der richterlichen Amtsausübung (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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