Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitnehmerseite können berufen werden:

  • Arbeitnehmer und ihnen nach § 5 ArbGG gleichgestellte Personen;
  • Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vorstandsmitglieder und Angestellte von Spitzenorganisationen;
  • arbeitslose Personen, gleichgültig aus welchem Grund sie ohne Arbeit sind (§ 23 ArbGG).

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