Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden:

  • Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben;
  • Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen;
  • Organmitglieder juristischer Personen oder von Personengesellschaften;
  • Beamte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Anordnung mit leitender Funktion;
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgeberverbänden und deren Zusammenschlüssen, soweit sie kraft Satzung zur Vertretung befugt sind (§ 22 ArbGG).

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