Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG).

Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG).

Bei den Arbeitsgerichten können nur Personen ehrenamtliche Richter werden, die im Gerichtsbezirk als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind oder wohnen (§ 21 Abs. 1 ArbGG.).

Bei den Landesarbeitsgerichten ist Berufungsvoraussetzung, dass sie mindestens 30 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre lang Beisitzer eines Arbeitsgerichts waren (§ 37 Abs. 1 ArbGG).

Ehrenamtliche Richter am BAG können nur Personen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. Sie sollen mindestens 5 Jahre lang Beisitzer an einem Gericht für Arbeitssachen gewesen sein und längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig gewesen sein (§ 43 Abs. 2 ArbGG).

Ob eine Person zum ehrenamtlichen Richter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite berufen wird, ist nach materiellem Recht zu beurteilen.

1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden:

  • Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben;
  • Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen;
  • Organmitglieder juristischer Personen oder von Personengesellschaften;
  • Beamte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Anordnung mit leitender Funktion;
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgeberverbänden und deren Zusammenschlüssen, soweit sie kraft Satzung zur Vertretung befugt sind (§ 22 ArbGG).

1.3.2 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmerseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitnehmerseite können berufen werden:

  • Arbeitnehmer und ihnen nach § 5 ArbGG gleichgestellte Personen;
  • Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vorstandsmitglieder und Angestellte von Spitzenorganisationen;
  • arbeitslose Personen, gleichgültig aus welchem Grund sie ohne Arbeit sind (§ 23 ArbGG).

1.3.3 Ausgeschlossene Personen

Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist:

  • wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist;
  • wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • wer nicht das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt;

ebenso Beamte oder Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen (§ 21 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG).

Wer in Vermögensverfall geraten ist, soll nicht als ehrenamtlicher Richter berufen werden (§ 21 Abs. 2 ArbGG).

1.3.4 Berufung

Die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde bzw. für das BAG vom Bundesarbeitsminister aufgrund von Vorschlagslisten berufen. Es bedarf keiner Wahl und keiner Ernennung. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren berufen (§ 20, § 37, § 43 ArbGG).

Die Vorschlagslisten können einreichen

  • Gewerkschaften,
  • selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,
  • Vereinigungen von Arbeitgebern,
  • öffentlich-rechtliche juristische Personen und deren Vereinigungen (§ 20 Abs. 2 ArbGG).

Die Spitzenorganisationen sind nicht selbst vorschlagsberechtigt. Sie unterbreiten ihre Vorschläge im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach der Reihenfolge der Vorschlagliste unter Berücksichtigung der Minderheiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Verbandskandidaten in einem angemessenen Verhältnis. Sie ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ist allerdings eine Berufung rechtswidrig, weil eine Voraussetzung der Berufung fehlt, ist ein ehrenamtlicher Richter abzuberufen. Antragsberechtigt ist die zuständige oberste Landesbehörde bzw. der ehrenamtliche Richter. Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr bestimmte Kammer des LAG bzw. BAG entscheidet nach Anhörung des Richters über die Enthebung (§ 21 Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG).

Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Sitzungsteilnahme in öffentlicher Sitzung des Gerichts zu vereidigen (§ 45 Abs. 2 DRiG). Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amts. Sie gilt auch für die unmittelbar sich anschließende Amtszeit bei erneuter Bestellung. Ein ehrenamtlicher Richter ist erneut zu vereidigen, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit neu berufen wird.

1.3.5 Entschädigung

Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Verdienstkürzungen werden im Allgemeinen insoweit für zulässig erachtet, wie die Entschädigung reicht. Niemand darf in de...

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