Die Ernennung der Berufsrichter der Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss (§ 18 Abs. 1 ArbGG). Ein solcher Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde errichtet. Ihm gehören im gleichen Verhältnis Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, an.

Die Vorsitzenden Richter sind sachlich und persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 DRiG). Sie können nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren abberufen werden. Die richterliche Unabhängigkeit wird gesichert, indem es den Richtern untersagt ist, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstellen oder gegen Entgelt Rechtsauskünfte zu erteilen (§ 41 DRiG).

Bei den Landesarbeitsgerichten werden der Präsident und die Vorsitzenden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach einer Anhörung der Koalitionen als Richter auf Lebenszeit nach den landesrechtlichen Vorschriften bestellt (§ 14 ArbGG, § 36 ArbGG). Die Landesregierung ist jedoch an die Stellungnahme der Koalition nicht gebunden.

Am Bundesarbeitsgericht sind Berufsrichter der Präsident, die Vorsitzenden Richter und die Richter am Bundesarbeitsgericht. Sie werden vom Bundesarbeitsminister im Benehmen mit dem Bundesjustizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Hierfür sind die Vorschriften des Richterwahlgesetzes anzuwenden. Richterliche Mitglieder des BAG müssen neben der Befähigung zum Richteramt das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 42 Abs. 2 ArbGG) und treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand (§ 48 DRiG).

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