Mustertext

[Mit Beispielformulierungen]
Erläuterung und Kommentierung

Zwischen der [Gesellschaft],

[Adresse],

Wenn die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wird, ist hier die juristische Person einzutragen, die Vertragsarbeitgeber ist. In Gemeinschaftsbetrieben ist diejenige Gesellschaft Vertragspartner, der nach der gesellschaftsrechtlichen Aufgabenverteilung überwiegend die Federführung in sozialen Angelegenheiten obliegt. In Matrixkonzernen ist auf Gesellschaftsseite zusätzlich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand zu differenzieren.

Wird eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, so ist die Konzernmutter die Vertragspartnerin.
diese vertreten durch [...], Die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsbefugnisse auf Arbeitgeberseite folgen der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht. Davon abweichend können auch andere Personen ausdrücklich oder konkludent zur Unterzeichnung bevollmächtigt werden.
– Arbeitgeber genannt – Wird die Vertretungsbefugnis auf Arbeitgeberseite bestritten, hat die Gesellschaft später immer noch die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
und  

dem Betriebsrat der [Gesellschaft],

[Adresse],

Je nach Gegenstand kann der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat der richtige Vertragspartner sein (originäre Zuständigkeit). Die Wahl des richtigen Vertragspartners ist entscheidend für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung.

Zusätzlich besteht im BetrVG die Möglichkeit, die Ausübung der Mitbestimmung an das nächsthöhere Gremium zu delegieren (delegierte Zuständigkeit). Macht die Arbeitnehmervertretung davon Gebrauch, sollten dem Arbeitgeber zusätzlich alle Delegationsbeschlüsse vorliegen. Das die Delegation empfangene Gremium wird zwar Vertragspartner des Arbeitgebers, übernimmt aber bloß eine Art "Ausübung der Mitbestimmung". Inhaltlich anspruchsberechtigt und damit materiell "faktischer Vertragspartner" bleiben stets die delegierenden Gremien.

Oft lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ob ein Gegenstand in die Zuständigkeit des lokalen Betriebsrats oder die des Gesamtbetriebsrats fällt (fast immer bei Einführung von Software der Fall), oder die Betriebsvereinbarung enthält sowohl Gegenstände der örtlichen als auch der überörtlichen Zuständigkeit. Hier ist zu empfehlen, sowohl einen Beschluss des Gesamtbetriebsrats als auch Delegationsbeschlüsse der Betriebsräte parallel zugrunde zu legen.

dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden,

– Betriebsrat genannt –
Vertreten wird ein Betriebsrat stets durch seinen Vorsitzenden. Dieser kann nur im Rahmen von wirksam gefassten Beschlüssen des Gremiums wirksam agieren. Im Verhinderungsfall kann der Betriebsratsvorsitzende durch den Stellvertreter vertreten werden. Auch hierzu muss das Gremium wirksame Beschlüsse gefasst haben.
wird folgende Betriebsvereinbarung [Gegenstand] geschlossen: Hier wird der Titel des Dokumentes wiederholt.
Präambel

[Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass im Betrieb ein gerechtes und transparentes Vergütungssystem eingeführt werden soll.]

[Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die gegenwärtige Krise noch ohne betriebsbedingte Kündigungen überwunden werden kann.]
Eine Präambel ist nicht bloß schmückendes Beiwerk einer Betriebsvereinbarung. Sie dient dazu, in späteren, unter Umständen erst nach Jahrzehnten auftretenden Auslegungszweifeln Anhaltspunkte zu bieten, was die Betriebsparteien gemeint haben. Denn in einem Gerichtsverfahren über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist es, anders als bei Gesetzen, völlig gleichgültig, was die damaligen Betriebsparteien "wirklich gemeint" haben. Ein Gericht wird nur den Text der Betriebsvereinbarung zugrunde legen. Deswegen werden in der Präambel auch die Motive, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarung geführt haben, sowie eine kurze Genese des betrieblichen Umgangs mit dem Gegenstand der Betriebsvereinbarung bis dahin geschildert.
[Ziel der Betriebsvereinbarung ist die Einführung eines gerechten Arbeitszeitsystems, welches den Bedürfnissen des Arbeitgebers nach flexiblen Reaktionsmöglichkeiten auf Auftragsschwankungen und denen des Arbeitnehmers nach vorhersehbarer Planbarkeit seiner Lebenszeit Rechnung trägt.]

Zentral in der Präambel ist die Beschreibung des Ziels, das mit der Betriebsvereinbarung erreicht werden soll.

Betriebsvereinbarungen sind zumeist Ergebnis eines Aushandlungsprozesses und damit Kompromiss widerstreitender Interessen. Diese Interessen, die in einen Ausgleich gebracht wurden, sollten in der Präambel festgehalten werden. Damit wird die Behauptung, Interessen seien unberücksichtigt geblieben und eine Betriebsvereinbarung dadurch unwirksam oder nachverhandelbar, erschwert.

Tipp: Die Präambel sollte vor allem in schwierigen Verhandlungen textlich als letztes fertiggestellt werden. Dann verhelfen konsensuale Beschreibungen, wie "Die Parteien sind sich darin einig, dass...", neben dem inhaltlich Nützlichen auch atmosphärisch zu e...

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